Reaktionszeit für eine fristlose Kündigung

Dezember 4th, 2007

Das Bundesgericht hat am 1. Oktober 2007 entschieden, dass eine fristlose Kündigung bei Vorliegen entsprechender Gründe rasch ausgesprochen werden muss. Dennoch ist der Berechtigte aber gehalten, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um zu verifizieren, inwiefern die Vorwürfe an den Arbeitnehmer berechtigt sind. In der Regel wird dem Arbeitgeber eine Frist von 2–3 Arbeitstagen zumutbar sein, um den Entscheid zu fällen. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer der sexuellen Belästigung diverser Mitarbeiterinnen in verschiedenen Filialen der Unternehmung angeschuldigt. Die Abklärung der verschiedenen Fälle, insbesondere auch aufgrund der örtlichen Ausdehnung, erlauben es dem Arbeitgeber nach diesem konkreten Urteil des Bundesgerichtes zwischen den ersten Erkenntnissen und dem Entscheid für die Abklärungen 5 Tage zu benützen. (Urteil 4A_238/2007). Im Normalfall werden 5 Tage jedoch zu lang sein.

Aufhebung Dumont-Praxis in Sicht?

November 9th, 2007

Im Jahre 1973 erging das entscheidende Bundesgerichtsurteil, wonach Kosten für Instandstellungsarbeiten einer stark vernachlässigten Liegenschaft in den ersten 5 Jahren seit Erwerb steuerlich nicht abgezogen werden kann (sog. Dumont-Praxis). Der Bundesrat unterstützt die Motion-Müller (FDP), welche die Aufhebung der Dumont-Praxis auf Stufe Bundessteuer vorsieht und den Kantonen die Möglichkeit einräumt, die umstrittene Dumont-Praxis ebenfalls aufzuheben. Die Beseitigung dieses steuerlichen Hindernisses ist aus wirtschaftlichen Gründen motiviert und soll damit positive Rahmenbedingungen für die Bauwirtschaft bewirken. Der Entscheid des Nationalrats über die vorgeschlagene Gesetzesvorlage fällt voraussichtlich in der Wintersession. (NZZ Nr. 260, vom Donnerstag, 8. November 2007, http://www.nzz.ch/nachrichten/...desrat_aufhebung_1.580944.html )

Sperrfrist bei Arbeitsunfähigkeit

Oktober 12th, 2007

„Das Bundesgericht hat im Entscheid 4C.89/2007 vom 10. Juli 2007 eine in der Lehre sehr umstrittene und in der veröffentlichten Rechtsprechung äusserst selten behandelte Frage beantwortet und somit Klarheit geschaffen. Bei der Arbeitsunfähigkeit am Übergang von einem Dienstjahr, in dem eine kürzere Sperrfrist gilt, zu einem Dienstjahr, das eine längere Sperrfrist kennt, kommt dann die längere Sperrfrist zur Anwendung, wenn die nach OR 336c/2 unterbrochene Kündigungsfrist im neuen Dienstjahr andauert und der Arbeitnehmer in dieser Zeit noch oder erneut aus dem gleichen Grund ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist“ (Centre Patronal, Nr. 104, August 2007).

Ambush-Marketing / EURO 08

Oktober 11th, 2007

Umkämpfte EM-Wörter

Der Begriff „Ambush-Marketing“ findet in jüngster Zeit vermehrt in Zusammenhang mit der EURO 08 Aufmerksamkeit in der Presse und steht für „Trittbrettfahrer-Marketing“. Will der Dorfmetzger im kommenden Sommer mit „EM-2008“-Bratwürsten sein Geschäft ankurbeln, riskiert er von der Uefa eingeklagt zu werden. Denn sämtliche verkaufsstrategisch wichtigen Rechte rund um die Vermarktung der bevorstehenden Fussballeuropameisterschaft 2008 hat sich die Uefa mittels Markenschutz frühzeitig gesichert. Bei Verletzung solcher Markenrechte ist mit einer konsequenten Vorgehensweise der Uefa gegen den Markenverletzer resp. Trittbrettfahrer, welcher sich vom EM-Kuchen ebenfalls eine Scheibe abschneiden möchte, zu rechnen. Die Uefa wird sich neben dem Markenrecht auch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützen. Die dominante Stellung der Uefa betreffend der Vermarktung der EM-2008 ist nicht unumstritten.

Quelle NZZ vom 9. Oktober 2007:

http://www.nzz.ch/nachrichten/...mpfte_em-woerter_1.549827.html

Gebühr auf digitalen Speichermedien

Juli 11th, 2007

Soben hat die NZZ folgenden Kommentar publiziert:

Den Konsumentenorganisationen stösst das Urteil sauer auf

Reaktionen auf Entscheid des Bundesgerichtes

Bei den unterlegenen Konsumentenorganisationen ist die Enttäuschung nach dem Bundesgerichtsurteil über die Urheberrechtsgebühr auf digitalen Speichermedien gross. Nicht verstanden wird, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wurde.

FormularbeginBei den unterlegenen Konsumentenorganisationen ist die Enttäuschung nach dem Bundesgerichtsurteil über die Urheberrechtsgebühr auf digitalen Speichermedien gross. Nicht verstanden wird, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wurde.

(sda) Die Schweizerische Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) ist sowohl über das Urteil wie auch über die fehlende Legitimation als Beschwerdeführerin entrüstet. Das Bundesgericht habe die Sache ziemlich weit interpretiert, sagte Andreas Tschöpe, politischer Sekretär bei der SKS.

Präzedenzfall befürchtet

Mit dem Urteil öffne das Bundesgericht Tür und Tor für Abgaben auf allen möglichen Geräten. Die Nichtzulassung der vier Schweizer Konsumentenorganisationen als Beschwerdeführerinnnen sei ein formalistischer Entscheid. Die Konsumenten müssten die Angaben bezahlen und hätten demnach auch das Recht mitzureden.

Sie sei vor allem enttäuscht, dass das Bundesgericht nicht anerkannt habe, dass die Konsumentenorganisationen die Konsumenten vertreten, sagte auch Fabiola Monigatti, die Geschäftsführerin des Konsumentenforums. Es seien ja nicht Firmen, welche solche Geräte kaufen und benützen, sondern Jugendliche oder Erwachsene.

Das Konsumentenforum und die anderen Organisationen hätten der Beschwerde viele Unterlagen beigelegt, auf denen ersichtlich war, dass sie die die Konsumenten repräsentieren. Allein das Konsumentenforum vertrete rund eine Million Konsumenten Dennoch habe das Bundesgericht dies nicht anerkannt.

Kulturschaffende begrüssen Entscheid

Die von Kulturschaffenden gebildete Organisation Suisseculture hingegen begrüsst den Entscheid. Urheberinnen und Urheber müssten für die Nutzung ihrer Werke entschädigt werden - und zwar unabhängig von den jeweiligen technischen Speichermöglichkeiten, heisst es in einer Mitteilung von Suisseculture.

http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/.html