Reaktionszeit für eine fristlose Kündigung

Das Bundesgericht hat am 1. Oktober 2007 entschieden, dass eine fristlose Kündigung bei Vorliegen entsprechender Gründe rasch ausgesprochen werden muss. Dennoch ist der Berechtigte aber gehalten, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um zu verifizieren, inwiefern die Vorwürfe an den Arbeitnehmer berechtigt sind. In der Regel wird dem Arbeitgeber eine Frist von 2–3 Arbeitstagen zumutbar sein, um den Entscheid zu fällen. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer der sexuellen Belästigung diverser Mitarbeiterinnen in verschiedenen Filialen der Unternehmung angeschuldigt. Die Abklärung der verschiedenen Fälle, insbesondere auch aufgrund der örtlichen Ausdehnung, erlauben es dem Arbeitgeber nach diesem konkreten Urteil des Bundesgerichtes zwischen den ersten Erkenntnissen und dem Entscheid für die Abklärungen 5 Tage zu benützen. (Urteil 4A_238/2007). Im Normalfall werden 5 Tage jedoch zu lang sein.

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