Sperrfrist bei Arbeitsunfähigkeit
Oktober 12th, 2007„Das Bundesgericht hat im Entscheid 4C.89/2007 vom 10. Juli 2007 eine in der Lehre sehr umstrittene und in der veröffentlichten Rechtsprechung äusserst selten behandelte Frage beantwortet und somit Klarheit geschaffen. Bei der Arbeitsunfähigkeit am Übergang von einem Dienstjahr, in dem eine kürzere Sperrfrist gilt, zu einem Dienstjahr, das eine längere Sperrfrist kennt, kommt dann die längere Sperrfrist zur Anwendung, wenn die nach OR 336c/2 unterbrochene Kündigungsfrist im neuen Dienstjahr andauert und der Arbeitnehmer in dieser Zeit noch oder erneut aus dem gleichen Grund ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist“ (Centre Patronal, Nr. 104, August 2007).